Laserschutzbeauftragter
Hier unterstützen wir Sie als externer Laserschutzbeauftragter auf Wunsch auch in der Kombination als Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Laserschutzbeauftragter
Bei Benutzung eines Lasers der Klasse 3R, 3B oder 4 muss ein Laserschutzbeauftragter vom Unternehmer schriftlich bestellt werden. Grundlage für die Bestellung ist § 6 der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV B2. Laserschutzbeauftragte müssen ausreichendeSachkunde, sowie einen Sachkundenachweis der den Vorschriften der Berufsgenossenschaften entspricht, besitzen.
Der Laserschutzbeauftragte muss die Laserschutzbereiche eindeutig kennzeichnen lassen, und die Notausschaltung regelmäßig auf ihre Funktion hin testen. In den meisten Fällen ist der Laserschutzbeauftragte auch zuständig für die Anzeige der Laser bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, und koordiniert die Abnahme seitens eines staatlichen Sachverständigen. Ferner hat er den Unternehmer in vielen Bereichen zu beraten, zum Beispiel bei der Auswahl von Schutzausrüstung, bei der Einweisung der Beschäftigten und Untersuchung von Unfällen mit Laserstrahlung gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Das Personal zur Bedienung der Laserschweißanlage muss entsprechend den Gefährdungen im Umgang mit der Anlage geschult werden. Nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 „Laserstrahlung“ ist der Unternehmer eines Betriebs, in dem die Laserschweißanlage zum Einsatz kommt, verpflichtet, für Laser der Klassen 3R, 3B und 4 einen Laserschutzbeauftragten zu bestellen.
Die Bestellung des Laserschutzbeauftragten muss schriftlich erfolgen. Der Laserschutzbeauftragte muss die entsprechende Sachkenntnis nachweisen. Einher mit der Benennung gilt eine Weisungsbefugnis Mitarbeitern gegenüber, die mit Laseranlagen arbeiten müssen.