Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi)
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Rechtliche Grundvorraussetzung für eine in- und externe Betriebsbetreuung als Fachkraft für Arbeitssicherheit (früher Sicherheitsfachkraft), ist eine abgeschlossene Meister- / Techniker- oder Ingenieursausbildung.
Anschliessend erfolgt dann die 1,5 jährige Zusatzausbildung nach §6 *ASiG (*Arbeitssicherheitsgesetzt) für Personen, die den branchenspezifischen Teil nicht mit der vorherigen Ausbildung erlernt haben (wie z.B. ein Studium zum Sicherheitsingenieur).
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist bitte nicht zu verwechseln mit einem Sicherheitsbeauftragten (Ausbildungszeit 1-2 Wochen) kurz SiB, deren Aufgaben es ist, die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu unterstützen, sowie den betrieblichen Arbeitsschutz vorzuleben.
Aufgabe einer Fachkraft für Arbeitssicherheit / eines Sicherheitsingenieurs
Beratung und Betreuung der Unternehmer und Ihrer Unternehmen in punkto Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Arbeitsschutz, zu deren Durchführung jeder Unternehmer der Mitarbeiter beschäftigt, rechtlich verpflichtet ist
(festgelegt in der Berufsgenossenschaftlichen Verordnung BGV A1 ).
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeitet weisungsfrei, und ist bei Beauftragung schriftlich zu bestellen.
Weiterhin sind ihr nach *ASiG §5 Abs.2 (*siehe unten) die erforderlichen Mittel zur Ausübung ihrer Tätigkeit zu stellen.
Unternehmerpflichen sind beispielsweise:
- Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
- Stellung einer medizinischen Vorsorge
- Regelmässige dokumentierte Betriebsbegehungen
- Schulungen der Mitarbeiter
- Präventive Aufklärung im Bereich Unfall- und Arbeitsschutz
Diese müssen regelmässig und nachweislich durchgeführt werden.
Eine betriebliche *ASA-Sitzung (*Arbeitssicherheitsausschußsitzung) soll dazu beitragen, den präventiven Arbeits- und Gesundheitsschutz erheblich zu verbessern und voranzutreiben.
*ASiG §5 Abs.2 = (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.